Noise - Factory Veranstaltungstechnik  
 
  AGB`s 03.05.2024 04:49 (UTC)
   
 

 

AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen)

 

§1 Der Mieter haftet für alle Schäden an den ihm überlassenen Gegenständen bis zur Höhe des Neuwertes.

 

§2 Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum des Vermieters.

 

§3 Handelsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Noise-Factory.

 

§4 Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

 

§5 Bei Nichtrückgabe wird der Neuwert zzgl. aller Kosten in Rechnung gestellt, die uns durch Anmietung entsprechender Gegenstände zu Erfüllung laufender Aufträge entstehen.

 

§6 Letzteres gilt ebenso bei verspäteter oder unvollständiger Rückgabe.

 

§7 Die Angebote der Firma Noise-Factory sind stets unverbindlich und freibleibend. Die Auftragsbestätigung bedarf zur Rechtswirksamkeit stets der schriftlichen oder fernschriftlichen Form.

 

§8 Bei Verlust durch Diebstahl hat der Mieter zusätzlich eine von den zuständigen Behörden aufgenommene Diebstahlanzeige vorzuweisen.

 

§9 Übersteigt der von uns festzusetzende Materialwert die Kautionsfähigkeit des Mieters, ist der Nachweis eines Versicherungsabschlusses in entsprechender Höhe erforderlich.

 

§10 Bei Anlagen, die mit Aufbau und/oder Bedienung durch unser Personal gemietet werden, übernimmt der Mieter/Auftraggeber während der gesamten Einbringungsdauer die Sicherung und Bewachung unserer Anlage, sowie die uneingeschränkte Haftung für alle, auch durch Dritte, verursachte Schäden an unseren Anlagen. Des Weiteren ist eine ausreichende und kostenlose Verpflegung unseres Personals zu gewährleisten.

 

§11 Vor oder während der Veranstaltung, bei der eine Beschädigung der gemieteten Anlagen oder Anlagenteilen möglich ist, oder Tatsachen bekannt werden, die solches vermuten lassen, kündigen wir unverzüglich den Mietvertrag und fordern bereits installierte Geräte unverzüglich zurück. Dies gilt auch für extreme Witterungsverhältnisse bei Open-Air Veranstaltungen.

 

§12 Wird –insbesondere bei Open-Air Veranstaltungen- vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, kommen dem Vermieter zusätzlich folgende Rechte zu. Der Vermieter kann die Anlage abschalten, ggf. auch abbauen, wenn Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Menschen besteht.  Der Vermieter kann die Anlage auch abbauen oder außer Betrieb setzen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird nun gem. den oben genannten Voraussetzungen die Anlage abgebaut oder abgeschaltet, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

 

§13 Besteht der Mieter auf Vertragserfüllung, wird sofort eine Kaution in Höhe des Widerbeschaffungswertes der Anlage in bar fällig.

 

§14 Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Scanner, computergesteuerte kopfbewegte Scheinwerfer, Projektionseffekte oder ähnliches) ohne Fachpersonal der Firma Noise-Factory wird grundsätzlich keine Haftung für deren ordnungsgemäße Funktion übernommen.

 

§15 Bei Anmietung von Material ohne Fachpersonal der Firma Noise-Factory, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden.

 

§16 Uns oder von uns beauftragten Personen ist der freie Zugang zu unseren Geräten jederzeit zu ermöglichen.

 

§17 Wir haften in keinem Fall für Schäden, die durch unsere Geräte und Anlagen verursacht werden. Des Weiteren ist jede Haftung für Verspätung und Nichterfüllung von Aufträgen, welche nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen ist, ausgeschlossen.

 

§18 Der Betrieb unserer Anlagen ist nur an vorschriftsmäßigen und über FI-Schutzschalter mit max. 30mA Nennfehlerstrom abgesicherten Stromanschluss zulässig.

 

§19 Bei Abholung sind die Vorlage eines gültigen Personalausweises, sowie die Angabe des Einsatzortes unserer Anlage erforderlich.

 

§20 Bei Personen/Veranstaltungen, die uns nicht bekannt sind, ist die Hinterlegung einer Kaution, oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft erforderlich.

 

§21 Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er verpflichtet sich, dem Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte gepfändet oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden.

 

§22 Weitervermietung und Weitergabe unserer Geräte ist nicht gestattet.

 

§23 Wir bescheinigen bei der Übergabe den einwandfreien technischen Zustand, sowie die Vollständigkeit des Equipments für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Übernahme der gemieteten Geräte, bzw. vor deren Versand von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme der Mietsache durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Mietsache.

 

§24 Der Mieter hat dem Vermieter für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen und Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, den üblichen Marktpreis zu erstatten.

 

§25 Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§26 Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.

 

§27 Reparaturen und technische Eingriffe, sowie das Öffnen von Gerätegehäusen durch den Mieter an unseren Anlagen ist unzulässig.

 

§28 Unsere Forderungen für Vermieter sind bei der Abholung bzw. bei Veranstaltungsbeginn, wenn schriftlich nicht anders vereinbart, in bar zu entrichten.

 

§29 Für Transport- und Servicekosten ist eine Abschlagszahlung in der zu erwartenden Höhe erforderlich.

 

§30 Für Rückgabe- und Zahlungserinnerungen berechnen wir pro Vorgang 5,-- Euro.

 

§31Alle Mietpreise gelten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für 1 (einen) Tag und 1 (eine) Veranstaltung (mit bis zu 6 Stunden Nutzungszeit).

 

§32 Sollte die Ausgabe für einmalige Nutzung aus organisatorischen Gründen aber mehr als 24 Stunden erforderlich sein, berechnen wir, wenn keine anders lautende Vereinbarung vorliegt, pro Tag 50% des Grundmietpreises.

 

§33 Für reservierte Geräte, die nicht abgeholt werden, wird der volle Mietpreis fällig.

 

§34 Stornierungen werden ab drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit 30% des Mietpreises berechnet, innerhalb der letzten Woche mit 60%. Bei Stornierungen am Abholtag wird der volle Mietpreis fällig.

 

§35 Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte im Ausgabezustand zurückzubringen.

 

§36 Für nicht glatt aufgewickelte und/oder verschmutzte Kabel, verschmutztes und/oder beschädigtes Equipment und andere, auch verdeckte Unzulänglichkeiten berechnen wir die Instandsetzungszeit gemäß unseren Servicetarifen.

 

§37 Beschädigte Anlagenteile, deren Reparatur offensichtlich nicht mehr möglich ist, oder den Anschaffungspreis übersteigen würde, werden nicht zurückgenommen und zum Widerbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

 

§38 Die Rücknahme erfolgt generell unter Vorbehalt einer sorgfältigen Nachprüfung.

 

§39 Verbrauchsmaterial jeglicher Art wird nach der Rückgabe der Restmenge entsprechend berechnet.

 

§40 Unsere Mietpreise enthalten die Überprüfung und Bereitstellung der Geräte und des Zubehörs zur vereinbarten Zeit an unserem Geschäftssitz, nicht jedoch Transport, Auf- und Abbau oder andere Serviceleistungen, wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

 

§41 Die Tarife der Dienstleistungen erfragen Sie bitte bei uns oder entnehmen Sie den entsprechenden Preislisten.

 

§42 Der Mieter bescheinigt mit seiner Auftrags-, bzw. Lieferscheinunterschrift die Kenntnis und die Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.

 

§43 Bei Übernahme bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen Erhalt der auf dem Auftrag/Lieferschein beschriebenen Anlagen- und Ausrüstungsteile.

 

§44 Die Vereinbarungen gelten für Geräte und Dienstleistungen, die von uns oder von anderen Firmen, durch uns zur Verfügung gestellt werden.

 

§45 Für die Anmeldung der Veranstaltung bei den üblichen Stellen (Stadt, Kreis, GEMA, etc.) ist der Mieter/Veranstalter verantwortlich.

 

§46 Für diese Geschäftsbedingungen zwischen der Firma Noise-Factory und dem Mieter gilt das deutsche Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

 

§47 Sollte ein Paragraph dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein, oder werden, oder sollten die AGBs unvollständig sein, so werden die AGBs in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Der unwirksame Paragraph gilt durch einen solchen Paragraphen ersetzt, die dem Sinn und Zweck des unwirksamen Paragraphen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen AGBs.

 

§48 Gerichtsstand ist Frankenberg/Eder.

 



Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Noise-Factory (nachfolgend Vermieter genannt) und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von der Firma Noise-Factory in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt).


 
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  Kontakt
Tel.: 0178/1401609
e-Mail: noise-factory@web.de
www.noise-factory.eu
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